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§ 918 ABGB

ÖBl-LeitsätzeZivilrechtUniv.-Prof. Dr. Helmut Gamerith (Bearbeitung)ÖBl-LS 2012/75ÖBl-LS 2012, 254 Heft 6 v. 1.12.2012

§ 918 ABGB

Gegenständlich geht der OGH dem Rücktrittsrecht bei Schuldnerzug aufgrund unrichtiger Verkaufsmeldungen von Kraftfahrzeugen nach.

OGH 12.6.2012, 4 Ob 73/12g

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