Zusammenfassung: Im gegenständlichen Leitsatz stellte der OPM klar, unter welchen Voraussetzungen von einer rechtlich relevanten Benützung einer fremden Marke auszugehen ist. Weiters enthält der Spruch Ausführungen zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Berufungsverfahren.
Rechtsgrundlagen: § 10a MSchG; § 33a Abs 1 MSchG; § 33a Abs 5 MSchG; § 140 Abs 2 PatG