Zusammenfassung: Im Rahmen der vorliegenden Entscheidung stellt der erkennende Senat klar, dass in Bezug auf die bessere Priorität eines Zeichens nicht nur die Firma mit vollem Wortlaut, sondern auch Bestandteile einer Firma schutzfähige Zeichen verkörpern können. Dabei geht der Gerichtshof der Unterscheidungskraft von Personennamen im Schutzregime des § 9 UWG vertiefend nach.
Rechtsgrundlagen: § 9 Abs 1 UWG; § 2 Abs 3 UWG; § 43 ABGB; § 381 EO