Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung wendet sich der Frage zu, unter welchen Voraussetzungen von Irreführung durch Imitationsmarketing in Hinblick auf die entsprechenden Auswirkungen der Verkehrsbekanntheit auszugehen ist.
Rechtsgrundlagen: § 1 UWG; § 2 UWG; § 9 Abs 3 UWG