Zusammenfassung: In Hinblick auf die Übertragung einer Gemeinschaftsmarke war in verfahrensgegenständlicher Sache strittig, ob ein mündlich geschlossener Markenkaufvertrag oder doch eher ein Markenlizenzvertrag geschlossen wurde.
Rechtsgrundlagen: § 21 KO; § 273 Abs 1 IO; § 502 Abs 1 ZPO; Art 1 Abs 2 GMV; Art 17 Abs 3 GMV