§ 21 Abs 1 UrhG; § 21 Abs 3 UrhG
Auf dem Weg zu seiner Entscheidung hatte sich das erkennende Gericht iZm der Werknutzung der Bundeshymne mit Fragen der Interessenabwägung in Hinblick auf Änderungsrechte zu befassen.
OGH 15.12.2010, 4 Ob 171/10s
§ 21 Abs 1 UrhG; § 21 Abs 3 UrhG
Auf dem Weg zu seiner Entscheidung hatte sich das erkennende Gericht iZm der Werknutzung der Bundeshymne mit Fragen der Interessenabwägung in Hinblick auf Änderungsrechte zu befassen.
OGH 15.12.2010, 4 Ob 171/10s