Art 8 EMRK; Art 10 EMRK
Auf dem Weg zu seiner Entscheidung hatte sich das erkennende Gericht mit der Zulässigkeit einer identifizierenden Berichterstattung und dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen unter dem Aspekt eines öffentlichen Interesses an der Identität desjenigen, der im Verdacht einer schwerwiegenden Straftat steht, zu befassen.