Zusammenfassung: Grötschl beleuchtet die Ausnahmebestimmung des § 33a Abs 4 MSchG, wonach eine Markenbenutzung auch in abgewandelter Form rechtserhaltend sein kann. Neben einer rechtlichen Würdigung geht er im Beitrag auf die Fallvarianten der Nutzung ein.
Rechtsgrundlagen: § 33a Abs 1 MSchG; § 33a Abs 4 MSchG; Art 50 GMV; § 56 MSchG