§ 528 Abs 1 ZPO
Hier war fraglich, ob die Beurteilung der schwerwiegenden Gründe, die die Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines Dauerschuldverhältnisses bewirken und zu dessen Auflösung berechtigen, eine erhebliche Rechtsfrage nach § 528 Abs 1 ZPO aufwirft.
OGH 23.2.2010, 4 Ob 2/10p