Zusammenfassung: Die Entscheidung befaßte sich mit der Frage, ob Schriftengebühren für einen Schriftsatz im OPM-Verfahren nachträglich als Kosten des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden können.
Rechtsgrundlagen: § 54 Abs 2 ZPO; § 42 Abs 1 MSchG; § 122 Abs 1 PatG; § 140 PatG