§ 10 Abs 2 MSchG; Art 6 Abs 1 lit c MarkenRL
Der OGH setzte sich mit der Frage auseinander, in welchem Umfang ein Dritter eine bestimmte Marke, wie z.B. eine Bildmarke oder eine Wort-Bildmarke eines Autoherstellers, zur Bestimmung seiner eigenen Leistung gemäß § 10 Abs 2 und 3 MSchG nutzen darf.