§ 1 Abs 1 UrhG; § 2 Abs 3 Z 1 UWG
Der OGH prüfte, ob ein Schokoladeschuh dem Urheberrecht unterliegen kann und unter welchen Umständen ein einzelner Werkteil eine eigentümliche geistige Schöpfung darstellen kann. Anlaßfall war die Klage einer Performancekünstlerin, die diesen für ihren Videofilm verwendete.