Art 5 GMV; Art 7 GMV; Art 50 GMV; § 4 Abs 2 MSchG; Art 5 Abs 2 MarkenRL; § 5 ABGB; § 1 UWG; § 44a Abs 7 UWG
Der OGH setzte sich im Hinblick auf die Marken Botox bzw. Botoina mit dem Tatbestandsmerkmal der Bekanntheit nach Art 9 Abs 1 lit c GMV auseinander. Dieses muss sich nicht nur auf den markenrechtlich geschützten Begriff als solchen, sondern auch auf dessen Herkunft aus dem betreffenden Unternehmen beziehen.