vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 56c UrhG

ÖBl-LeitsätzeUrheberrechtHelmut Gamerith (bearb.)Bl-LS 2009/73Bl-LS 2009, 23 Heft 1 v. 1.1.2009

§ 56c UrhG

Der Begriff "Schulöffentlichkeit" stehen keine gemeinschaftsrechtlichen Bedenken entgegen.

OGH 4 Ob 131/08f

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!