§ 7 UWG; § 1330 Abs 2 ABGB; Art 10 EMRK
Der OGH hatte sich mit dem Bedeutungsinhalt des Begriffs "Heuschrecken-Unternehmen" zu befassen und hatte den Gebrauch desselben iZm der Meinungsäußerungsfreiheit zu beurteilen. Mit Anmerkungen von Georg Kressbach und Alexander Schnider.