Zusammenfassung: Das KOG hatte zu entscheiden, ob im gegenständlichen Fall eine Überraschungsentscheidung getroffen wurde.
Rechtsgrundlagen: § 38 KartG 2005; § 14 AußStrG; § 182a ZPO
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Zusammenfassung: Das KOG hatte zu entscheiden, ob im gegenständlichen Fall eine Überraschungsentscheidung getroffen wurde.
Rechtsgrundlagen: § 38 KartG 2005; § 14 AußStrG; § 182a ZPO
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