Zusammenfassung: Der OGH konkretisiert den Schutzbereich des Gemeinschaftsgeschmackmusterrechts und erläutert, dass die Unterschutzstellung als Gemeinschaftsgeschmackmuster nicht das Ziel der Vorbeugung oder Verhinderung von Verwechslungsgefahr bedingt. Weiters nimmt der OGH zur Beurteilung der Eigenart eines Geschmacksmusters aus Perspektive der " informierten Benutzer" Stellung und erläutert, dass nicht nur Endverbraucher, sondern allenfalls auch Fachhändler und Hersteller als informierte Benutzer qualifiziert werden können, wobei ein hoher Grad an Eigenart auch einen entsprechend größeren Schutzumfang indiziere.Gerichtsentscheidungen bezüglich desselben Gemeinschaftsgeschmackmusterrechts können nach Ansicht des erkennenden Senats nur bei Identität der Parteien Bindungswirkung entfalten.Bei Herbeiführung einer Verwechslungsgefahr oder Zumutbarkeit einer anderen Produktgestaltung könne die Nachahmung der Verpackung eines fremden Produkts Sittenwidrigkeit iSd § 1 UWG begründen.