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§ 399 EO; § 1 ff UWG

ÖBl-LeitsätzeExekutionsrechtHelmut GamerithBl-LS 2007/156Bl-LS 2007, 206 - 207 Heft 5 v. 1.9.2007

Zusammenfassung: Die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung stellt keine Sanktion für eine Wettbewerbsverletzung dar.

Rechtsgrundlagen: § 399 EO; § 1 ff UWG

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