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§ 399 EO; § 52 Abs 1 ZPO

ÖBl-LeitsätzeExekutionsrechtHelmut GamerithBl-LS 2007/152Bl-LS 2007, 206 - 207 Heft 5 v. 1.9.2007

Zusammenfassung: Die erfolgreiche Abwehr eines Aufhebungsantrags nach § 399 EO begründet eine Kostenersatzpflciht des unterlegenen Prozessgegners, die sofort beurteilt werden muss.

Rechtsgrundlagen: § 399 EO; § 52 Abs 1 ZPO

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