Zusammenfassung: Der OGH beschreibt die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch nach § 10 Abs 1 Z 2 MSchG und erläutert, dass bei Identität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen ein höherer Unterscheidungsgrad und -abstand zwischen den Zeichen notwendig ist. Bei Fortbestand des rechtswidrigen Zustands käme eine Verjährung des Unterlassungsanspruchs infolge einer Markenrechtsverletzung nicht in Betracht.