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Rechtsprechung - Verlagsgründung - Die Frist des § 11 Abs 1 KartG ist eine prozessuale Frist

KartellrechtPraxistipp v. Johannes BarbistÖBl 2007/50ÖBl 2007, 221 - 222 Heft 5 v. 1.9.2007

Zusammenfassung: Der OGH qualifiziert die Frist des § 11 Abs 1 KartG zur Geltendmachung eines Prüfungsantrags als prozessuale Frist, für deren Erfüllung die Postaufgabe am letzten Tag genügt. Gleichzeitig verneint aber aufgrund der materiellen Rechtsfolge des § 17 KartG die Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist des § 11 Abs 1 KartG.

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