Zusammenfassung: Der OGH prüft die Irreführungseignung der Unternehmensbezeichnung " Architekturbüro", wenn nur ein gewerblicher Architekt iSd § 99 Abs 6 GewO im Unternehmen tätig ist.
Rechtsgrundlagen: § 2 UWG; § 30 ZTG; § 31 ZTG; § 99 Abs 6 GewO
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