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§ 2 Abs 2 UWG; § 7 UWG; § 528 Abs 1 ZPO

ÖBl-LeitsätzeGewerblicher RechtsschutzHelmut GamerithBl-LS 2007/57Bl-LS 2007, 62 Heft 2 v. 1.3.2007

§ 2 Abs 2 UWG; § 7 UWG; § 528 Abs 1 ZPO

Schon die bloße Bezugnahme auf Mitbewerber kann als vergleichende Werbung zu qualifizieren sein.

OGH 21.11.2006, 4 Ob 179/06 mfeibra.

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