§ 378 EO; § 379 EO; § 380 EO; § 156 Abs 3 PatG
Die Unterbrechung des Hauptverfahrens steht der Entscheidung über einen Sicherungsantrag nicht entgegen. Nachträgliche Veränderungen im Gefährdungs- oder Anspruchssachverhalt berechtigen zur Geltendmachung eines neuen Sicherungsantrags.