Zusammenfassung: Die Bezweckung und die Bewirkung von Wettbewerbsbeschränkungen stellen zwei eigenständige Tatbestandsalternativen dar. Die Privilegierung von Wirkungskartellen besteht nicht mehr.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 1 KartG 2005
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Zusammenfassung: Die Bezweckung und die Bewirkung von Wettbewerbsbeschränkungen stellen zwei eigenständige Tatbestandsalternativen dar. Die Privilegierung von Wirkungskartellen besteht nicht mehr.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 1 KartG 2005
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