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Art 3 Abs 1 lit g MarkenRL; Art 12 Abs 2 lit b MarkenRL; Art 234 EG

ÖBl-LeitsätzeGewerblicher RechtsschutzHelmut GamerithBl-LS 2006/155Bl-LS 2006, 217 Heft 5 v. 1.10.2006

Zusammenfassung: Die Zusammensetzung einer Marke aus dem Namen des Designers und des Erstherstellers der die Marke aufweisenden Produkte rechtfertigt insbesondere, wenn eine Übertragung des Goodwill stattfand, die Ablehnung der Registrierung oder die Verfallserklärung der Marke nicht.

Rechtsgrundlagen: Art 3 Abs 1 lit g MarkenRL; Art 12 Abs 2 lit b MarkenRL; Art 234 EG

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