Zusammenfassung: Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen jeder Partei ist eine gegenseitige Kostenaufhebung oder eine verhältnismäßige Kostenteilung geboten. Die Bewertung nichtgeldmäßiger Ansprüche liegt im freiem Ermessen.
Rechtsgrundlagen: § 42 Abs 1 MSchG; § 122 Abs 1 PatG; § 43 Abs 1 ZPO