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§ 42 Abs 1 MSchG; § 122 Abs 1 PatG; § 43 Abs 1 ZPO

ÖBl-LeitsätzeGewerblicher RechtsschutzHelmut GamerithBl-LS 2006/119Bl-LS 2006, 168 Heft 4 v. 1.8.2006

Zusammenfassung: Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen jeder Partei ist eine gegenseitige Kostenaufhebung oder eine verhältnismäßige Kostenteilung geboten. Die Bewertung nichtgeldmäßiger Ansprüche liegt im freiem Ermessen.

Rechtsgrundlagen: § 42 Abs 1 MSchG; § 122 Abs 1 PatG; § 43 Abs 1 ZPO

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