Art 9 Abs 1 lit c GMV; § 10 Abs 1 Z 2 MSchG; § 10 Abs 2 MSchG
Der OGH nimmt zum Schutz eines bekannten Markenzeichens vor Rufausbeutung und Verwässerung Stellung und erläutert, dass die Ausbeutung des Rufs oder die Verwässerung einer bekannten Marke Indizien für die Rechtswidrigkeit darstellen; die Erbringung eines Gegenbeweises obliege dem Beklagten.