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Ausnützen des Rufs einer bekannten Marke; Beweislast

Gewerblicher RechtsschutzHelmut Gamerith (Glosse)ÖBl 2006/44ÖBl 2006, 180 - 183 Heft 4 v. 1.8.2006

Art 9 Abs 1 lit c GMV; § 10 Abs 1 Z 2 MSchG; § 10 Abs 2 MSchG

Der OGH nimmt zum Schutz eines bekannten Markenzeichens vor Rufausbeutung und Verwässerung Stellung und erläutert, dass die Ausbeutung des Rufs oder die Verwässerung einer bekannten Marke Indizien für die Rechtswidrigkeit darstellen; die Erbringung eines Gegenbeweises obliege dem Beklagten.

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