Zusammenfassung: Der BA lehnt die Schutzfähigkeit der Marke Enalapril CO 1a Pharma ab und betont die Unzulässigkeit einer Abänderung des Produkt- oder Dienstleistungsverzeichnisses im Beschwerdeverfahren.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 1 Z 3 MSchG
Schlagwörter: