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Rasierklingen - Verwenden einer fremden Marke zur Beschreibung der eigenen Leistung

Gewerblicher RechtsschutzHelmut Gamerith (Glosse)ÖBl 2006/20ÖBl 2006, 87 - 93 Heft 2 v. 1.3.2006

Zusammenfassung: Der EuGH erläutert, dass sich die Zulässigkeit der Markennutzung durch einen Dritten iSd Art 6 Abs 1 lit c MarkenRL danach richtet, ob die Nutzung für den Nachweis der Bestimmung der Ware erforderlich ist. Sofern neben der Ware selbst auch Ersatz- und Zubehörteile vertrieben werden, stehe die Markennutzung mit den Gepflogenheiten im Gewerbe und Handel in Einklang.

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