Zusammenfassung: Der Autor weist darauf hin, dass Abänderungen am Text der österreichischen Bundeshymne die Einwilligung der Urheberin erfordern würde und setzt sich mit der Frage der Übertragbarkeit der urheberpersönlichkeitsrechtlichen Zustimmungslegitimation auseinander. In diesem Zusammenhang prüft der Verfasser auch, ob die Bundeshymne als freies Werk iSd § 7 UrhG qualifiziert werden kann.