Zusammenfassung: Die unterlassene Prüfung des Bekanntheitsgrades im Nichtigerklärungsverfahren hat die Aufhebung der Entscheidung der NA zur Folge.
Rechtsgrundlagen: § 461 ZPO; §§ 1380ff ABGB; § 10 Abs 2 MSchG; § 30 Abs 2 MSchG)
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Zusammenfassung: Die unterlassene Prüfung des Bekanntheitsgrades im Nichtigerklärungsverfahren hat die Aufhebung der Entscheidung der NA zur Folge.
Rechtsgrundlagen: § 461 ZPO; §§ 1380ff ABGB; § 10 Abs 2 MSchG; § 30 Abs 2 MSchG)
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