§ 1 UWG; § 32 Abs 2 GewO 1994
Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten darf der Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebs nicht verändert werden.
OGH 24.05.2005, 4 Ob 21/05 z Ausarbeitung von Filmen.
§ 1 UWG; § 32 Abs 2 GewO 1994
Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten darf der Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebs nicht verändert werden.
OGH 24.05.2005, 4 Ob 21/05 z Ausarbeitung von Filmen.