Zusammenfassung: Der OGH nimmt zur Auslegung des Tatbestandselements des " beherrschenden Einflusses auf ein anderes Unternehmen" Stellung und konkretisiert die Abgrenzungsmerkmale zwischen einer vertikalen Vertriebsbindung und einem Zusammenschluss. Dabei erläutert er, dass der vorgesehene österreichweite Vertragsabschluss mit Einzelhändlern iSd Bündeltheorie eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedsstaaten bewirken kann.