§ 1 UWG; § 136 Abs 3 GewO
Außenkontakte eines Unternehmensberaters stehen nur im Fall der Erfüllung berufstypischer Leistungen mit der Gewerbebefugnis in Einklang. Eine Berechtigung zur umfassenden Parteienvertretung besteht nicht.
OGH 11.01.2005, 4 Ob 248/04f Unternehmensberater II.