§ 9 Abs 3 UWG
Der OGH bestimmt die maßgeblichen Verkehrskreise zur Beurteilung der Verkehrsgeltung von Waren der gehobenen Preis- und Qualitätsklasse und erläutert, dass auch ein nicht eingetragenes Warenzeichen als Geschäftsabzeichen iSd § 9 Abs 3 UWG zu qualifizieren sei. Ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien bilde keine Voraussetzung für die Schutzfähigkeit einer Bezeichnung nach § 9 UWG.