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Vinum Verkehrsgeltung eines nicht registrierten Wortzeichens

Gewerblicher RechtsschutzHelmut GamerithÖBl 2005/26ÖBl 2005, 119 - 121 Heft 3 v. 1.6.2005

§ 9 Abs 3 UWG

Der OGH bestimmt die maßgeblichen Verkehrskreise zur Beurteilung der Verkehrsgeltung von Waren der gehobenen Preis- und Qualitätsklasse und erläutert, dass auch ein nicht eingetragenes Warenzeichen als Geschäftsabzeichen iSd § 9 Abs 3 UWG zu qualifizieren sei. Ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien bilde keine Voraussetzung für die Schutzfähigkeit einer Bezeichnung nach § 9 UWG.

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