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§ 4 Abs 1 Z 3 und 4, Abs 2 MSchG

ÖBl-LeitsätzeGewerblicher RechtsschutzHelmut GamerithBl-LS 2005/72Bl-LS 2005, 70 Heft 2 v. 1.4.2005

Zusammenfassung: Das Wortzeichen fight4you besitzt keine Unterscheidungskraft und kann nur nach Maßgabe des § 4 Abs 2 MSchG eingetragen werden.

Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 1 Z 3 und 4, Abs 2 MSchG

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