§ 1 UWG; §9 Abs 4; § 16 UWG
Bei Nachahmung fremder Arbeitsergebnisse steht dem Verletzten ein Bereicherungsanspruch zu. Schon vor dessen Geltendmachung kann er die Rechnungslegung beantragen.
OGH 11.01.2005, 4 Ob 216/04z Format-Money II.
§ 1 UWG; §9 Abs 4; § 16 UWG
Bei Nachahmung fremder Arbeitsergebnisse steht dem Verletzten ein Bereicherungsanspruch zu. Schon vor dessen Geltendmachung kann er die Rechnungslegung beantragen.
OGH 11.01.2005, 4 Ob 216/04z Format-Money II.