§ 20 UWG; § 1501 ABGB
Die Einrede der Verjährung muss bis zum Schluss der erstinstanzlichen Verhandlung geltend gemacht werden.
OGH 30.11.2004, 4 Ob 154/04 g gewerberechtlicher Buchhalter
§ 20 UWG; § 1501 ABGB
Die Einrede der Verjährung muss bis zum Schluss der erstinstanzlichen Verhandlung geltend gemacht werden.
OGH 30.11.2004, 4 Ob 154/04 g gewerberechtlicher Buchhalter