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§ 20 UWG; § 1501 ABGB

ÖBl-LeitsätzeGewerblicher RechtsschutzHelmut GamerithBl-LS 2005/68Bl-LS 2005, 69 Heft 2 v. 1.4.2005

§ 20 UWG; § 1501 ABGB

Die Einrede der Verjährung muss bis zum Schluss der erstinstanzlichen Verhandlung geltend gemacht werden.

OGH 30.11.2004, 4 Ob 154/04 g gewerberechtlicher Buchhalter

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