§ 76c UrhG; § 76d Abs 1 UrhG
Für die Einteilung einer Datenbank in wesentliche und unwesentliche Teile gibt es keine gesetzgeberischen Vorgaben. Es ist deshalb auf den Zweck und den Hintergrund des Schutzrechtes des Datenbankinhabers abzustellen. Wird ein unwesentlicher Teil einer Datenbank wiederholt und systematisch genutzt, stellt auch das einen Eingriff in das Urheberrecht dar.