§ 1 UWG; § 577 ff ZPO
Domaingrabbing stellt einen Verstoß gegen § 1 UWG dar. Die ICANN hat ein spezielles Streitbeilegungsverfahren für Konflikte im Zusammenhang mit Domainnamen entwickelt. Es zeichnet sich durch eine schnelle Erledigung aus. Dieses Streitbeilegungsverfahren ist kein Schiedsverfahren iSd § 577 ZPO. Die Geltendmachung der Kosten ist deshalb kein prozessrechtlicher Anspruch.