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Gewerblicher RechtsschutzHon.-Prof. Dr. Helmut Gamerith, Präsident des OPM i.R.Bl-LS 2004/101Bl-LS 2004, 155 Heft 4 v. 1.8.2004

§ 1 UWG; § 2 Abs 1 Z 10 GewO 1994

Damit ein Gesetzesverstoß nicht sittenwidrig iSd § 1 UWG ist, muss die Rechtsansicht des potentiellen Verletzers so weit vom Gesetzeswortlaut gedeckt sein, dass man sie aus gutem Grund vertreten kann. Gibt es zu diesem Rechtsproblem keine Judikatur, kann man zur Beurteilung der fraglichen Rechtsansicht auch die ständige Verwaltungspraxis heran ziehen.

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