§ 78 UrhG
Werden durch die Veröffentlichung eines Bildes berechtigte Interessen einer Person verletzt, hat eine Interessensabwägung stattzufinden. Dabei ist auch der dem Bild zugefügte Text zu berücksichtigen.
OGH 16.03.2004, 4 Ob 43/04h
§ 78 UrhG
Werden durch die Veröffentlichung eines Bildes berechtigte Interessen einer Person verletzt, hat eine Interessensabwägung stattzufinden. Dabei ist auch der dem Bild zugefügte Text zu berücksichtigen.
OGH 16.03.2004, 4 Ob 43/04h