§1 UWG; § 15 Vlbg RaumplanungsG; Einkaufszentren-WarenlisteV
Ein Verstoß gegen Raumordnungsvorschriften ist sittenwidrig iSd § 1 UWG, wenn er darauf gerichtet war, einen Vorsprung gegenüber anderen Mitbewerbern zu erzielen. Weiters ist zu prüfen, ob die Rechtsansicht des poteniellen Verletzers noch vom Gesetz gedeckt ist.