§ 1 UWG; § 2 Abs 2 ÄrzteG 1998
Sittenwidrigkeit im Sinne des § 1 UWG ist gegeben, wenn ein Nichtarzt seine Geschäfte durch den Eingriff in den Ärztevorbehalt fördert. Sein Tätigwerden muss dazu geeignet sein, beim Patienten den Anschein zu erwecken, ein Arztbesuch ist nicht notwendig. Der Anschein besteht dann, wenn er Untersuchungen vornimmt, um daraus eine Diagnose zu erstellen.