Zusammenfassung: Die Entscheidung des OGH beschäftigt sich mit dem Fall, dass ein ausscheidender Angestellter die Kundenkartei seines ehemaligen Arbeitgebers kopiert und verwertet. In diesem Zusammenhang wird die Sittenwidrigkeit im Sinne des § 1 UWG bejaht, wenn der Angestellte die kopierten Daten für eine eigenes Unternehmen, oder für den neuen Arbeitgeber verwertet.