Vorfälligkeitsentschädigung (§ 20 HiKRG Abs 3)
§ 20 Abs 3 Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz normiert eine Deckelung der Entschädigung bei kundenseitiger Kündigung von Fixzinsvereinbarungen mit 1% des vorzeitig rückgezahlten Kreditbetrages. Diese Deckelung geht über EU-Vorgaben hinaus, die keine Begrenzung vorsehen. Um die Vergabe von Fixzinskrediten zu fördern, muss die Deckelung der Vorfälligkeitsentschädigung aus Sicht der Sparte daher entfallen und die tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt werden können. Diese Regelung hat in den letzten Jahren der Niedrigzinsphase zu einer massiven Fehlsteuerung durch Anreizsetzung zum Wechsel in variable Verzinsung geführt.

