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Finale EBA-Leitlinien zu verhältnismäßigen Diversifizierungsmethoden im Mengengeschäft veröffentlicht

Neues in Kürze - Aufsichtsrecht und RisikomanagementinternationalMMag. Dominik DammÖBA 2026, 402 Heft 6 v. 15.6.2026

Art. 123 Abs. 1 CRR nennt Voraussetzungen, unter denen eine Risikoposition als Risikoposition aus dem Mengengeschäft gilt und somit für das Vorzugs-Risikogewicht (75%) gemäß dem Standardansatz für das Kreditrisiko zur Anwendung gelangt. Die Risikoposition muss hiernach u. a. eine von vielen Risikopositionen mit ähnlichen Merkmalen darstellen, sodass die mit dieser Risikoposition verbundenen Risiken erheblich verringert werden. Die EBA wurde gem. Art. 123 Abs. 1 CRR beauftragt, Leitlinien zur Festlegung verhältnismäßiger Diversifizierungsmethoden zu entwickeln, nach denen eine Risikoposition als eine von mehreren gleichartigen Risikopositionen zu betrachten ist.

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