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Art 5 RL 93/13/EWG steht einer nationalen Rechtsprechung nicht entgegen, die eine Klausel über eine Bereitstellungsprovision bei Hypothekendarlehen auch ohne detaillierte Rechnungen oder genaue Aufschlüsselung der vergüteten Dienstleistungen für transparent hält, sofern der Verbraucher in der Lage ist, deren wirtschaftliche Folgen einzuschätzen und Überschneidungen mit anderen Vertragsentgelten zu überprüfen. Ein erhebliches Missverhältnis der Rechte und Pflichten nach Art 3 Abs 1 und Art 4 Abs 1 RL 93/13/EWG entsteht nicht allein dadurch, dass die Bereitstellungsprovision als Prozentsatz des Darlehensbetrags berechnet wird, sofern die genannten Transparenzvoraussetzungen erfüllt sind. Es muss jedoch gewährleistet sein, dass ein Gericht im Einzelfall anhand der vom EuGH entwickelten Kriterien, erforderlichenfalls durch Vergleich mit marktüblichen Provisionen, überprüfen kann, ob die Klausel ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zulasten des Verbrauchers verursacht.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenUniv.-Prof. Mag. Dr. Brigitta Lurger, LL.M. (Harvard), Mag. Maximilian KorpÖBA 2026/152ÖBA 2026, 297 Heft 4 v. 15.4.2026

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